Eine Justitia Statue

Strafbare Handlungen

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Nicht nur Erwachsene, auch Kinder und Jugendliche können sich im Netz – gewollt oder ungewollt – strafbar machen. Die wichtigsten bundesrechtlichen Bestimmungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz sind in den Artikeln 135 und 197 des Strafgesetzbuches (StGB) zu finden, nebst weiteren Bestimmungen. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Welche Delikte können im Internet begangen werden?

Das Recht am eigenen Bild wird durch Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geschützt. Die Bestimmung umfasst allgemein den Schutz der Persönlichkeit und hält fest: «Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»

Grundsätzlich gilt darum: Personen, die auf einem Bild (Foto, Video, Zeichnung, Gemälde) zu erkennen sind, müssen vor der Veröffentlichung ihr Einverständnis geben. Ansonsten haben sie das Recht, gerichtlich gegen die Veröffentlichung vorzugehen.

Eine Ausnahme besteht in folgenden Fällen:

  • Im öffentlichen Raum (z. B. bei touristischen Sehenswürdigkeiten) oder bei öffentlichen Events (Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) dürfen Fotos und Videos gemacht und ohne die Einwilligung der zu sehenden Menschen veröffentlicht werden, wenn diese nicht im Fokus stehen, sondern nur nebenbei zu sehen sind.
  • Wenn eine Person bewusst posiert und sich beispielsweise für ein Gruppenfoto hinstellt, kann dies als Einwilligung verstanden werden. Die Person hat hingegen immer noch das Recht, sich im Nachhinein gegen die Veröffentlichung zu entscheiden.
  • Insbesondere im Medienbereich ist der Aspekt des öffentlichen Interesses von Bedeutung. Überwiegt dieses, z. B. bei der Abbildung von bekannten Persönlichkeiten, dürfen Fotos und Videos publiziert werden.
  • Von Gesetzes wegen entfällt die Einwilligungspflicht etwa bei Fahndungsfotos oder im Falle von Notsituationen.

Das Recht am eigenen Bild gilt überdies auch für Kinder. Eltern und andere Bezugspersonen sollten sich darum eine Veröffentlichung immer gut überlegen. Mit Jugendlichen und älteren Kindern, die gemäss Gesetz urteilsfähig sind (Art. 16 ZGB), sich also der Tragweite bewusst sind und ihre höchstpersönlichen Rechte geltend machen dürfen (Art. 19c ZGB), können die Vor- und Nachteile diskutiert werden. Bei kleineren Kindern kann man sich selbst die Frage stellen, wie man es finden würde, ein solches Foto oder Video von sich im Netz zu finden.

Das Urheberrechtsgesetz (SR 231.1) schützt gemäss Art. 1 Urheber*innen von Werken der Literatur und Kunst, ausübende Künstler*innen, Hersteller*innen von Ton- und Tonbildträgern sowie Sendeunternehmen.

Der Schutz umfasst:

  • literarische Werke: Romane, wissenschaftliche Abhandlungen, journalistische Texte, Werbetexte, Webseitentexte etc.
  • (audio-)visuelle Werke: Fotografien und Filme
  • Werke der bildenden Kunst: Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen etc.
  • Werke der angewandten Kunst: Kunstgewerbe
  • Werke mit wissenschaftlichen oder technischem Inhalte: Pläne, Karten etc.
  • Computerprogramme


Das Urheberrecht tritt automatisch mit der Schaffung des Werkes in Kraft. Grundsätzlich gilt, dass jegliche Nutzung eines Werkes, die über den Privatgebrauch im engsten Familien- und Freundeskreis hinausgeht, der Einwilligung bzw. einer Lizenz bedarf. Das bedeutet, dass Bilder, Videos, Texte, Musikstücke oder Filme nicht einfach kopiert, hochgeladen oder anderweitig verwendet werden dürfen. Stellen aus veröffentlichen Werken dürfen zitiert werden, wenn Quellenangaben erfolgen. Für die Nutzung fremder Fotografien ist grundsätzlich die Erlaubnis des*der Fotografen*in erforderlich.

Ausnahmen bilden lizenzfreie Werke (z. B. Creative Commons), die von ihren Urheber*innen zur Verfügung gestellt werden. Hier reicht es in der Regel, den*die Urheber*in zu nennen. Zudem ist es im schulischen Kontext unter Berücksichtigung entsprechender Bedingungen erlaubt, geschützte Werke zu nutzen.

Strafbar sind gemäss Artikel 197 Absatz 1 StGB unter anderem das Anbieten, Zeigen, Überlassen sowie Zugänglichmachen von pornografischen Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder anderen Gegenständen solcher Art an Personen unter 16 Jahren.

Anbieter von Webseiten mit pornografischen Inhalten müssen deshalb zwingend Warnhinweise und Alterskontrollen einrichten («Adult-Checker»).

Strafbar sind gemäss Artikel 197 Absatz 4 und 5 StGB unter anderem der Konsum, die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, Zeigen, Zugänglichmachen, Beschaffen oder Besitzen von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben.

Das Anwerben oder das Veranlassen einer minderjährigen Person (bis 18 Jahre) zur Mitwirkung an einer pornografischen Vorführung ist ebenfalls strafbar (Art. 197 Abs. 3 StGB).

Wenn Jugendliche intime Fotos und Filme machen und verbreiten (Sexting), können sie der Herstellung und des Inverkehrbringens von Kinderpornografie beschuldigt werden.

Dabei spielt das Alter eine wesentliche Rolle, und zwar nicht nur von der abgebildeten Person. Wer an unter 16-Jährige pornografische Bild- oder Videoaufnahmen verschickt oder ihnen solches Material zeigt, macht sich strafbar (Art. 197 Abs. 1 StGB). Das gilt ebenfalls für Minderjährige, die sich nackt bzw. in sexualisierter Darstellung fotografieren, bei der Selbstbefriedigung oder bei sexuellen Handlungen filmen, solche Aufnahmen verschicken oder anschauen. Rechtlich kann dies als Herstellung, Verbreitung und Konsum von Kinderpornografie eingestuft werden (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB). Wird jemand dazu genötigt, ein intimes Bild von sich selbst zu versenden, oder wird angedroht, ein derartiges Bild zu veröffentlichen, können die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung gelangen.

Eine Ausnahme ist in Artikel 197 Absatz 8 StGB vorgesehen: 16- und 17-jährige Jugendliche bleiben straflos, wenn sie einvernehmlich Sexting-Aufnahmen machen, sie anschauen oder teilen.

Zu Sextortion, eine Form der Erpressung mit intimen Bildern, gibt es in der Schweiz keine spezifische Strafnorm.

Sextortion umfasst in der Regel aber die folgenden strafbaren Handlungen:

Betrug ist nach Art. 146 StGB strafbar. Ausschlaggebend sind dabei verschiedene Aspekte: Täter*innen handeln in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen führen sie die Opfer in die Irre oder bestärken sie in einem Irrtum, wobei das alles arglistig, also bewusst und böswillig, geschieht. Die betrogene Person wird so zu einer Handlung verführt, die das Vermögen (des Opfers selbst oder einer dritten Person) schädigt.

Gerade im Internet muss zwischen Betrug und Abzocke unterschieden werden. Abzocke ist zwar unfair, aber kein Straftatbestand. Meist geht es darum, Nutzer*innen zu verwirren und letztlich für Produkte oder Dienstleistungen (zu) viel Geld zu verlangen.

Eine Form des Internetbetrugs ist das sogenannte Love Scam oder Romance Scam. Die Täter*innen nutzen den Umstand aus, dass viele Menschen online auf Partnersuche oder auf der Suche nach Zuneigung sind. Sie treten über gefälschte Profile auf Dating-Plattformen oder in sozialen Netzwerken in Kontakt und spielen die grosse Liebe vor. Kurz vor einem realen Treffen geschieht angeblich etwas Schlimmes: eine Krankheit, ein Unfall oder ein Überfall, bei dem das Geld geraubt wurde. Darum bitten die Betrüger*innen um eine Geldüberweisung.

Cybermobbing

Das schweizerische Recht enthält keine explizite Strafnorm zum Cybermobbing. Dennoch können die belästigenden, bedrohenden und demütigenden Handlungen, die dem Cybermobbing zugrunde liegen, strafrechtlich verfolgt werden. Je nach Sachverhalt stehen folgende Straftatbestände im Vordergrund:


Cyberstalking

Nachstellung oder Stalking wird definiert als vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, sodass diese um ihre Sicherheit fürchtet (Art. 34 der Istanbul-Konvention). Beim Cyberstalking findet das Belästigen und Bedrohen über Internet statt.

Das schweizerische Recht enthält keine explizite Strafnorm zum Cyberstalking. Allerdings kann solches Verhalten aufgrund verschiedener Straftatbestände bestraft werden, beispielsweise:

Cybergrooming als solches ist nicht im StGB aufgeführt. Spricht aber eine erwachsene Person ein Kind im Internet an, um sexuelle Kontakte anzubahnen, und nimmt sie auch konkrete Handlungen für ein Treffen vor, so kann dies als Versuch zur Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 22 und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder zur Herstellung von Kinderpornografie (Art. 22 und Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) strafbar sein.

Strafbar kann sich ein Täter zudem bereits vorher machen, d. h. während des Chatdialogs mit einem Kind, wenn er dabei:

  • das Kind mit pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert (Art. 197 Abs. 1 StGB)
  • das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet und dabei – etwa mittels einer Livecam – zuschaut (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
  • das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht, indem er beispielsweise sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt bzw. das Kind diese wahrnimmt, ohne dass es dabei zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Das blosse Chatten mit sexuellem Inhalt ohne eine der erwähnten Handlungen ist hingegen in den meisten Fällen nicht strafbar. Allenfalls kann es sich um sexuelle Belästigung handeln, die auf Antrag verfolgt wird (Art. 198 StGB).

Die Bezeichnung «Hate Speech» (dt. Hassrede) meint sämtliche Ausdrucksformen, die Hass gegen einzelne Personen oder ganze Gruppen beinhalten. In der Schweiz ist der Begriff Hassrede zwar nicht rechtlich definiert; zur Anwendung können aber alle Bestimmungen kommen, die in Bezug auf Diskriminierung gelten.

Formen von Diskriminierung umfassen:

  • Rassismus
  • Muslimfeindlichkeit
  • Antisemitismus
  • Rassismus gegenüber schwarzen Menschen
  • Antiziganismus
  • Sexismus
  • LGBTQI*-Feindlichkeit
  • Diskriminierung aufgrund von Behinderung

 

Die schweizerische Bundesverfassung beinhaltet das Recht auf Gleichbehandlung für alle Menschen, die in der Schweiz leben (Art. 8). Das heisst: Niemand darf wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder Lebensform diskriminiert werden. 

Artikel 261bis wurde 1994 ins Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen als Strafnorm gegen Rassismus. Er stellt verschiedene Handlungen, die sich gegen eine oder mehrere Personen richten, unter Strafe. Dazu gehören etwa der öffentliche Aufruf zu Hass und Diskriminierung, entwürdigende Beschimpfungen oder das Verbreiten verleumderischer Ideologien. Waren ursprünglich Straftatbestände aufgrund von Rasse, Herkunft, Religion oder Hautfarbe benannt, beschloss das Schweizer Stimmvolk 2020 die Erweiterung der Strafnorm um die sexuelle Orientierung. Nicht explizit Bestandteil der Strafnorm ist hingegen der Schutz von intergeschlechtlichen und Trans-Menschen.

Bei verbaler Gewalt gegen diese und andere soziale Gruppen (Menschen mit Behinderungen, Sozialhilfebezüger*innen usw.) kommen das Zivilgesetzbuch (Schutz der Persönlichkeit, Art. 28 ZGB) sowie andere Strafrechtsnormen wie üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung. Diese Bestimmungen können auch bei Hassreden geltend gemacht werden. In extremen Fällen können Hassreden gar zu Gewaltaufrufen gegen bestimmte Gruppen werden (vgl. separates Kapitel).

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserer Rubrik → Diskriminierung & Hate Speech

Die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit ist durch Artikel 259 StGB verboten. Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) regelt die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial, das konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

Dieser Gesetzesbestimmung liegt das Verständnis zugrunde, dass alle Erscheinungsformen von Gewalt (z. B. links- oder rechtsextremistisch motivierte Gewalt) gleichermassen verwerflich und in einem demokratischen Staat nicht zu rechtfertigen sind. Diese Norm macht es möglich, Propagandamaterial auch ohne Strafurteil zu beschlagnahmen. Gerade über das Internet kann solches Material schnell verbreitet werden. Dank der Bestimmung können die Absender angezeigt und entsprechende Seiten gesperrt werden.

Artikel 135 StGB regelt den Umgang mit Ton- und Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen, die – ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben – grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Strafbar macht sich, wer solche Darstellungen unter anderem herstellt, in Verkehr bringt, zeigt, erwirbt, über das Internet beschafft oder besitzt. Künftig soll auch der blosse Konsum solcher Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt werden.

Beim Happy Slapping werden gewalttätige Handlungen gefilmt und zur Unterhaltung im Internet verbreitet. Es kann als Gewalttätigkeit im Sinne von Artikel 135 StGB gelten.

Handlungsbedarf bei gewalthaltigen Videospielen und Filmen

Das StGB verbietet nur die brutalsten Gewaltdarstellungen (absolutes Verbot, Art. 135 StGB), da es schwierig ist, gesetzlich eindeutig zu definieren, welche Art von Gewaltdarstellungen für Minderjährige nicht geeignet ist. Nur über das Strafrecht, das als «ultima ratio» anzusehen ist, lässt sich der Jugendschutz also nicht gewährleisten. Hilfreich sind deshalb eindeutige Alters- und Inhaltskennzeichnungen. Für Videospiele ist das System PEGI (Pan European Game Information System) eine gute Orientierungshilfe, für Filme die Angaben des Schweizerischen Videoverbands und der Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film.

Organisationen der Medienbranche haben Kontroll- und Sanktionsmassnahmen umgesetzt, um die Lieferanten zu bestrafen, die die Altersbestimmungen missachten. Aktuell wird ein Entwurf für ein Bundesgesetz über den Jugendschutz bei Filmen und Videospielen ((interner Link)) erarbeitet, um die Anwendung der Altersbestimmungen in den Kantonen zu vereinheitlichen.

Gewalt im Internet: Wenn die rechtlichen Grenzen erreicht sind

Im Internet haben alle Zugang zu gewalttätigen audiovisuellen Inhalten, die weltweit ins Netz gestellt werden. Eine Regelung ist somit schwierig, sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Deshalb ist es wichtig, präventiv anzusetzen und die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Eltern beispielsweise können auf ihre Kinder zugehen und mit ihnen über verwirrende Inhalte sprechen, auf die sie im Internet stossen könnten oder gestossen sind. Bei jüngeren Kindern wird dringend geraten, auf dem Familiencomputer eine Kindersicherung (→ Sicherheit & Datenschutz) sowie einen Werbeblocker, der auch Pop-up-Fenster unterdrückt, zu installieren.