Zwei Kinder die gemeinsam auf dem Fernseher ein Eishockeygame spielen.

Jugendschutz: Filme und Videospiele

Um den Kinder- und Jugendschutz bei Videospielen und Filmen zu verstärken, hat der Bundesrat eine neue Gesetzesgrundlage erarbeitet. Bisher fallen Bestimmungen in die Zuständigkeit der Kantone. Da jedoch nur einzelne kantonale Regelungen kennen, kommen in erster Linie Selbstregulierungsmassnahmen der jeweiligen Branchen zum Tragen.

Stärkere Regulierung in der Schweiz

Der Kinder- und Jugendmedienschutz im Film- und Videospielbereich weist Lücken auf: Die Alterskennzeichnung und die Zugangskontrolle im Kino sowie die Abgabekontrolle bei DVDs und Videopielen sind in den meisten Kantonen nicht gesetzlich geregelt. Gewisse Schutzlücken bestehen zudem bei Abrufdiensten (Video on demand) und Videoportalen (z. B. YouTube). Zwar haben die Branchenverbände selbst Regeln für die angeschlossenen Unternehmen erlassen, diese weisen aber besonders bei der Kontrolle und Sanktionierung Defizite auf.

Neu: Ein gesetzlicher Rahmen auf Bundesebene

National- und Ständerat haben am 30. September 2022 das → Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) verabschiedet.

Mit dem neuen Bundesgesetz sollen Minderjährige vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre Entwicklung gefährden könnten. Es geht namentlich um Darstellungen von Gewalt, Sexualität und bedrohlichen Szenen. Schweizweit werden alle Kinos, Detailhändler, Online-Versandhändler und Abrufdienste zu Alterskennzeichnungen und -kontrollen verpflichtet. Zudem werden auch Anbieterinnen und Anbieter von Plattformdiensten für Videos oder Videospiele (z. B. YouTube, Twitch) in die Pflicht genommen.

Das Parlament ist dem Vorschlag des Bundesrates in den wesentlichen Punkten gefolgt. Im Gegensatz zum Bundesrat hat es aber auch die Medienkompetenzförderung und Prävention in das Gesetz aufgenommen. Damit werden die bisher bereits über die Plattform Jugend und Medien wahrgenommenen Aufgaben wie die Sensibilisierung und die fachliche Weiterentwicklung neu in diesem Gesetz verankert.

Der Bundesrat hat einzelne Bestimmungen des Gesetzes in einer Verordnung konkretisiert. Er hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 diese Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 6. Oktober 2023.

Alterskennzeichnungen für Videospiele

Jugendschutzbestimmungen für den Verkauf und den Verleih von Videospielen gibt es einzig in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis. Mit dem neuen Gesetz müssten sich die Akteurinnen und Akteure im Videospielebereich zu einer Jugendschutzorganisation zusammenschliessen und eine Jugendschutzregelung erarbeiten (mit Altersklassifizierung und Regeln zur Alterskennzeichnung und zur Alterskontrolle), die sie dem Bundesrat zur Verbindlichkeitserklärung vorlegen.

Eine sehr grosse Mehrheit der Hersteller, Detailhändler, Importeure und Vertreiber von Videospielen hat sich freiwillig verpflichtet, die Altersempfehlungen des PEGI-Systems einzuhalten (siehe weiter unten).

In einem von der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) erarbeiteten → Verhaltenskodex verpflichten sie sich, nur Produkte mit einer PEGI-Altersempfehlung anzubieten und regelmässige Kontrollen durchzuführen. Während alle angebotenen Videospiele eine Altersempfehlung haben müssen, gelten die Kontrollen nur für Videospiele, die für ein Publikum ab 16 Jahren bestimmt sind.

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften sind Sanktionen vorgesehen, so etwa eine Verwarnung, ein Lieferstopp oder der Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Unterzeichner des Verhaltenskodexes (Januar 2016)

Das europaweit anerkannte → PEGI-System gibt mit seinen Einstufungen einen verlässlichen Hinweis darauf, ob ein Spiel im Sinne des Jugendschutzes für eine Altersgruppe geeignet ist oder nicht. Die PEGI-Symbole sind auf der Spiel-Verpackung aufgedruckt und unterscheiden zwischen den Altersgruppen 3, 7, 12, 16 und 18. Gleichzeitig ist gekennzeichnet, ob ein Spiel folgende Inhalte hat: Sex, Gewalt, Vulgärsprache, Drogen, Angst, Diskriminierung, Glückspiel.

Im Jahr 2009 hat die SIEA Videospiele, die online über On-Demand-Dienste (Online-Einkauf, Online-Gaming) zugänglich sind, in ihre Selbstregulierungsmassnahmen integriert. Als Basis diente der → PEGI Online-Sicherheitscode (POSC).

Ein Anbieter darf das Logo ‘PEGI Online’ auf seiner Website platzieren, wenn sie zum Beispiel frei von illegalen und beleidigenden nutzergenerierten Inhalten ist, keine unerwünschten Links/Verweise enthält und Massnahmen zum Schutz der Jugend und ihrer Privatsphäre vorsieht. Zeigt eine Videospiel-Website dieses Logo, heisst das also, dass der Betreiber den Kinder- und Jugendschutz beachtet.

Altersgrenzen bei Kinofilmen und DVDs

Die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gibt interkantonal Altersempfehlungen für Filme im → Kino und auf → Trägermedien heraus. Die Kommission wurde 2012 gegründet und vereint alle Kantone ausser das Tessin.

Die Angabe von Altersgrenzen ist nicht in allen Kantonen gesetzlich vorgeschrieben. In elf Kantonen ist die Altersangabe bei Kinofilmen Pflicht (BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, SG, VD, VS und ZH). Aber nur Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Waadt und Zürich führen Kontrollen durch.

Für Filme auf Trägermedien (DVD-Verleih und -Kauf) gilt nur in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis eine Alterskennzeichnung.

Mit dem neuen Gesetz müssten sich die Akteurinnen und Akteure im Filmbereich zu einer Jugendschutzorganisation zusammenschliessen und eine Jugendschutzregelung erarbeiten (mit Altersklassifizierung und Regeln zur Alterskennzeichnung und zur Alterskontrolle), die sie dem Bundesrat zur Verbindlichkeitserklärung vorlegen.

Die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film stützt sich bei ihren Empfehlungen auf die Vorgaben der in Deutschland tätigen Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Die FSK kennt fünf Alterskategorien: ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren.

Für Filme, die nicht von der FSK beurteilt werden (wie Filme aus der Schweiz, Italien oder französischsprachige Filme), gibt die Kommission selber eine Altersempfehlung heraus. Sie arbeitet mit acht Altersklassen (ab 0, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 Jahren).

Die Kommission erwähnt auch ein «empfohlenes Alter», das über dem zulässigen Alter liegen kann und einem Alter entspricht, das für das Betrachten der Filme als angemessen erachtet wird. Dieses wird in Klammern nach dem zulässigen Alter angegeben und dient als Hinweis für Eltern, Lehrkräfte und Fachleute.

In den meisten Kinos kann eine von einem Elternteil begleitete minderjährige Person Filme ansehen, deren Altersfreigabe bis zu zwei Jahren über ihrem Alter liegen. Somit kann im Kino ein und derselbe Film manchmal drei Altersfreigaben enthalten: das zulässige Alter, das empfohlene Alter und das Alter in Begleitung eines Elternteils (das zwei Jahre unter dem zulässigen Alter liegt).

Um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten, hat der Schweizerische Video-Verband (SVV) den Verhaltenskodex → «Movie Guide» entwickelt. Der Kodex ist für den Verkauf und Verleih von Filmen gedacht, egal ob auf Trägermedien oder über Video on demand (VOD).

Die Unterzeichner (grosse amerikanische Filmstudios, Importeure und Detailhändler) verpflichten sich, das zulässige Alter auf allen DVDs mittels eines Stickers anzugeben und das Alter der Käufer zu kontrollieren. Die Kontrollmassnahmen betreffen nur Produkte für ein Zielpublikum von 16 Jahren und älter. In der Schweiz haben die meisten in dieser Branche tätigen Unternehmen die Charta unterzeichnet.

Video-Hosting-Webseiten (YouTube, Vimeo usw.) und audiovisuelle On-Demand-Dienste (Netflix, Steam usw.) speichern und veröffentlichen eine grosse Anzahl von Programmen und Spielen sowie Videos, die von Nutzerinnen und Nutzern erstellt werden.

Ausländische Webseiten und Dienste sind in der Schweiz nicht geregelt, weder per Gesetz noch durch Selbstregulierung. Der Schweizerische Verband der Telekommunikation (asut) hat eine → Selbstregulierungsmassnahme (siehe 1.d unter II Freiwillige Massnahmen) entwickelt, die sich an schweizerische Telekommunikationsunternehmen mit VOD-Diensten richtet (z. B. Swisscom TV). Insbesondere müssen die unterzeichnenden Unternehmen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, Filme, die einer Altersgrenze unterliegen, durch eine Jugendschutzfunktion zu sperren.

Zudem bestehen Selbstregulierungsmassnahmen fürs Internet im Allgemeinen:

  • Die → Neue Brancheninitiative Jugendmedienschutz der asut (siehe weiter oben) verpflichtet beispielsweise die Telekommunikationsunternehmen, die Öffentlichkeit über den Kinder- und Jugendmedienschutz zu informieren und ihren Kunden Filtersysteme zur Verfügung zu stellen.
  • Die Swiss Internet Industry Association (Simsa) hat einen Verhaltenskodex für Internetprovider in der Schweiz erarbeitet. Der Text legt insbesondere ein Verfahren für den Umgang mit illegalen Inhalten fest (Melde- und Takedown-Verfahren).

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